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Allgemeine Informationen

 

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A

Abschlussseminar
Seminare

Abschlusszeugnis
Auf Wunsch erhalten die Freiwilligen ein Abschlusszeugnis, in dem auf Verlangen berufsqualifizierende Merkmale aufgeführt und Angaben zu Leistungen und Führung während der Dienstzeit aufgenommen werden. Das Zeugnis wird nach angemessener Rücksprache mit der Einsatzstelle durch den Träger ausgestellt. Alle Freiwilligen, die mindestens sechs Monate ihres Freiwilligendienstes abgeleistet haben, erhalten zudem eine entsprechende 
Bescheinigung.

Anerkennung als Einsatzstelle
Die Anerkennung als Einsatzstelle wird bei der Landessportjugend desjenigen Bundeslandes beantragt, in dem sich die Einsatzstelle befindet; in Niedersachsen richtet man den Antrag an den ASC Göttingen.

Anerkennung als Träger des FWD im Sport 
Träger des FWD im Sport müssen nach dem  Bundesfreiwilligendienstegesetz von der zuständigen Landesjugendbehörde als Träger für das FWD anerkannt werden. Derzeit sind sechzehn Jugendorganisationen der Landessportbünde in allen Bundesländern als Träger des FWD im Sport anerkannt, in Niedersachsen zudem der ASC Göttingen, der das FWD in Kooperation mit der Sportjugend Niedersachsen durchführt. 

Anleitung
 Die fachliche und persönliche Anleitung der Freiwilligen durch Mentoren der Einsatzstelle ist Bestandteil der im Gesetz vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung. Sie beinhaltet die Einarbeitung und die Betreuung während des Einsatzes. Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft als Praxismentor/in, die mit den Freiwilligen in ihrem Arbeitsalltag regelmäßig Kontakt hat. Die Fachkraft ist zuständig für die fachliche Einarbeitung und Anleitung der Teilnehmer/ innen sowie für die Klärung des Aufgabengebietes entsprechend den individuellen Fähigkeiten der Freiwilligen (a Einarbeitungsphase). Darüber hinaus muss der/die Mentor/in auch für persönliche Fragen zur Verfügung stehen, die nicht direkt mit der Tätigkeit zu tun haben, aber im Zusammenhang mit der Reifungsphase des jungen Menschen stehen. Die FWD-Träger haben darauf zu achten, dass die fachliche und pädagogische Anleitung durch die Einrichtung gewährleistet wird. 

Ansprechpartner
 Ansprechpartner für Jugendliche, die ein FWD absolvieren möchten, und für Vereine, die eine FWD-Stelle anbieten möchten, ist die zuständige Landessportjugend, in Niedersachsen der ASC Göttingen (Träger). 

Arbeitgeber
 Arbeitgeber für Freiwillige sind i.d.R. die Träger des FWD. Das bedeutet, dass sich die Freiwilligen bei Fragen, die Vereinbarungen, Sozialversicherung, Personalpapiere, Bescheinigungen, Taschengeldauszahlungen etc. betreffen, an diese wenden müssen. Wird eine  Vereinbarung nach §11,2 JFDG geschlossen, übernimmt die Einsatzstelle die Arbeitgeberfunktionen. Der Träger übernimmt aber Aufgaben der Einsatzstelle in ihrem Namen und auf ihre Rechnung. 

Arbeitsbereiche
 Die Tätigkeiten der Freiwilligen variieren je nach Angebot und Kooperationspartner der Einsatzstelle, grundsätzlich gilt aber, dass sie hauptsächlich mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Sport zu tun haben müssen.

Arbeitskleidung
Die Einsatzstellen, die eine spezielle Arbeitskleidung erfordern bzw. wünschen, haben diese den FSJ’ler/ innen unentgeltlich zu stellen und dann auch für die notwendige Reinigung/Instandsetzung zu sorgen.

Arbeitslosengeld I/II (Hartz IV)

 Das aus dem FWD erzielte Einkommen wird vollständig auf Alg I/Alg II angerechnet. 

Arbeitslosenversicherung
 Für die Freiwilligen sind vom Träger, ggf. im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Bestand in den letzten vier Wochen vor der Ableistung des FWD ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sind erhöhte Beiträge zu entrichten. Deswegen verlangen viele Träger, dass zwischen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des FWD mehr als ein Monat liegen oder dass der anfallende Mehrbeitrag von der Einsatzstelle getragen werden muss. 

Arbeitslosmeldung
 Freiwilligen müssen sich nach § 37b SBG III (Hartz-Gesetz I) spätestens drei Monate vor Ende ihres Freiwilligendienstes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen zu bewahren. 

Arbeitsmarktneutralität
 Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass der Einsatz von Freiwilligen als Ersatz für die Besetzung von Planstellen untersagt ist. 

Arbeitspapiere
 Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis und die Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse sind dem Träger des Freiwilligendienstes rechtzeitig vorzulegen, in manchen Bundesländern kommt zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis hinzu. 

Arbeitsunfall
 Ein Unfall während der Arbeitszeit, auf dem Arbeitsweg und während der Seminare gilt als Arbeitsunfall und ist über den Träger unverzüglich mit Hilfe der entsprechenden Formblätter der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall während der Freizeit gilt als Arbeitsunfall, wenn die Freizeit Teil des Seminarprogramms ist. Der FWD-Träger ist unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis zu setzen. 

Arbeitsunfähigkeit
 Der/Die FWD’ler/in hat jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Einsatzstelle und dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer spätestens am dritten Arbeitstag der Einsatzstelle und dem Träger vorzulegen. Bei Seminaren ist die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag notwendig. Während der Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt für die Dauer von höchstens sechs Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Vertrages hinaus. 
 Liegt der Einsatzstelle eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so hat sie diese an den FWD-Träger weiterzuleiten. Erkrankt der/die Freiwillige zu Seminarzeiten, so werden diese Zeiten bei vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Bildungstage anerkannt. Die Bildungstage sind nach Möglichkeit aber nachzuholen. 

Arbeitszeiten
 Der Freiwilligendienst im Sport ist eine ganztätige Hilfstätigkeit. Die Arbeitszeit entspricht der tariflichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst, in der Regel 38,5 bis 42 Stunden wöchentlich. Die konkrete Arbeitszeit ist entsprechend den Gegebenheiten zwischen der Einsatzstelle und den Freiwilligen abzustimmen. Bei Wochenenddiensten oder anderen Verpflichtungen, die die wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, ist für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. 
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Aufgaben im Freiwilligendienst im Sport 
Zentrale Aufgabenfelder der Teilnehmer/innen im Freiwilligen Sozialen Jahr im Sport sind 
• Planen, Durchführen und Auswerten von sportlichen, kulturellen und politischen Vereinsangeboten für Kinder und Jugendliche,
• Pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
• Kennenlernen und Mitarbeit in den Gremien der Jugendselbstverwaltung,
• Kennenlernen und Begleitung von organisatorischen Rahmenbedingungen für Vereinsangebote mit Kindern und Jugendlichen,
• Gestaltung von Trainingseinheiten, Wettkampfbetreuung,
• Pflege und ggf. Aufbau von Kontakten innerhalb und außerhalb der Einsatzstellen.
 Die Tätigkeiten der Freiwilligen liegen damit in den Bereichen Bewegung, Spiel und Sport für Kinder und Jugendliche. Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten dürfen lediglich eine untergeordnete Rolle spielen.

Aufsichtspflicht
Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen. Sie müssen deswegen ständig wissen, wo sich die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun.
 Aufsichtspflichtige Personen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren. Hintergrund dieser Verpflichtung ist die Annahme, dass minderjährige Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Alters sowie ihrer fehlenden körperlichen und geistigen Reife einerseits ihnen selbst drohende Gefahren entweder überhaupt nicht erkennen oder aber nicht richtig einschätzen können und daher besonderen Schutz bedürfen. Andererseits bestehen aus denselben Gründen auch erhöhte Gefahren für andere Personen, die durch unbewusstes und/oder unüberlegtes Verhalten von Minderjährigen in Gefahr gebracht werden oder Schäden erleiden können. Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen FWD’ler/ innen. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Einsatzstellen zu beachten. Gleichzeitig sind die Freiwilligen häufig aufsichtspflichtig gegenüber den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen. Die Freiwilligen müssen vorsorglich über die gesetzlichen Regelungen, z. B. das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSCHG), belehrt und vor Gefahren gewarnt werden. Aufgabe der Einsatzstelle ist es, das Einhalten der Regeln zu kontrollieren und gegebenenfalls den Träger zu informieren. Der Träger informiert die Freiwilligen in den Bildungsseminaren über das Thema. 

Ausfall einer Einsatzstelle
Bei Ausfall der Einsatzstelle ist der Träger bemüht, der/dem Freiwilligen eine andere Einsatzstelle zu vermitteln.

Ausweis
 Mit Beginn des FWD erhalten die Freiwilligen vom Träger einen FWD-Ausweis, bei dessen Vorlage Vergünstigungen gewährt werden können. Dazu ist zumeist ein Lichtbild erforderlich. Mit dem Ausweis können sie Vergünstigungen bei Einrichtungen des Bundes und zum Teil beim Besuch von kulturellen Einrichtungen oder Veranstaltungen erhalten. Nachlass wird ebenfalls häufig bei Zeitkarten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt.

B

Beginn des Freiwillgendienstes im Sport 
 Der Beginn eines FWD-Jahres liegt in der Regel zwischen August und Oktober eines Jahres. Genaue Termine können bei den jeweiligen FWD-Trägern erfragt werden. In manchen Bundesländern ist ein FWD-Beginn auch zum Schulhalbjahr möglich, zum Teil sind die Anfangszeiten ganz ins Belieben von FWD’ler/ in und Einsatzstelle gestellt. 

Berufsgenossenschaft
 Jede/r FWD’ler/in wird zu Beginn des FWD über den Träger bei der Berufsgenossenschaft (in einigen Bundesländern Verwaltungsberufsgenossenschaft) versichert. Die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sind somit abgesichert. 

Berufsschulpflicht
 Die Teilnehmer/innen sind von der Berufsschulpflicht befreit. In der Regel verlangt die zuständige Berufsschule zu Beginn des FWD die Bescheinigung für das FWD. 

Bescheinigung
 Eine Bescheinigung über Art und Dauer der Beschäftigung muss zu Beginn und nach Vollendung des Freiwilligen Sozialen Jahres vom Träger des FWD ausgestellt werden. Eine Abschlussbescheinigung kann nur bei einer Mindesteinsatzzeit von 6 Monaten erteilt werden. Diese Bescheinigung ersetzt jedoch kein Zeugnis über die Art und die Qualität der geleisteten Arbeit (Abschlusszeugnis). Die Bescheinigung enthält Folgendes: 
• Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum
 • den Verpflichtungszeitraum zum FWD 
• die Erklärung, dass die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
im Verpflichtungszeitraum beachtet werden/wurden
• die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und des Zulassungsbescheides
 Auch Freiwillige, die lange krank waren, erhalten eine Bescheinigung über die Ableistung des FWD.

Betreuung
Die Betreuung in den Einsatzstellen erfolgt über die  Anleitung vor Ort. Zudem übernehmen die Träger eine Reihe von Betreuungsaufgaben (Organisation der  Seminare, Ansprechpartner/innen für Probleme aller Art, organisatorische Fragen etc.  Bildungsjahr).

Beurteilung
Bescheinigung; Abschlusszeugnis

Bewerbungsverfahren
  Das Bewerbungsverfahren wird vom Träger auf Landesebene, in der Regel in Kooperation mit der anerkannten FWD-Einsatzstelle, organisiert; bundesweite Regelungen gibt es hier nicht. Zumeist werden von den Bewerber/inne/n ein Bewerbungsschreiben oder das Ausfüllen eines (vorgegebenen) Bewerbungsbogens, ein Lebenslauf, Passfoto und das letzte Zeugnis erbeten. 

Bildungsjahr
 Das FWD ist im Gesetz als soziales Bildungsjahr beschrieben, das Orientierung gibt und Kompetenzen vermittelt. Mindestens 25 Seminartage sind durchzuführen. Die pädagogische Begleitung liegt in der Hand des FWD-Trägers und geht über die Seminararbeit hinaus (Einsatzstellenbesuche, Konfliktregelung und anderes). Ziel ist es, soziale Erfahrungen zu vermitteln, zu reflektieren und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. 

Bildungsseminare
Seminare
 

C, D

Datenschutz
 Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen vom Träger des FWD nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Freiwilligenjahres erforderlich ist. Das betrifft vor allem die Planung, den Einsatz und die Einsatzorte. 

Dauer des Freiwilligendienstes im Sport 
 Ein FWD dauert mindestens sechs, höchstens achtzehn Monate. Eine Verlängerung bis zu 24 Monaten ist möglich, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist. Bei manchen Trägern ist nur die Ableistung eines 12-monatigen FWD möglich. 

Deutsche Sportjugend (dsj)
 Die Deutsche Sportjugend ist die bundeszentrale Dachorganisation der Träger für den Freiwilligendienst im Sport ( Koordinierungsstelle). Die Deutsche Sportjugend ist der größte Jugendverband in Europa und führt das jugendpolitische Mandat des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Sie gestaltet ein flächendeckendes Angebot der freien Kinder- und Jugendhilfe, das ganzheitliche Kinder- und Jugendarbeit im Sport leistet und flexibel auf die Bedürfnisse junger Menschen reagiert. Sie entwickelt unter aktiver Mitbestimmung junger Menschen innovative Rahmenbedingungen im Jugendsport und leistet damit ergebnisorientiert Kinder- und Jugendhilfe. 

Dienstfahrten
 Als Dienstfahrten gelten angeordnete Fahrten zur Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten. Die Kosten werden durch die Einsatzstelle erstattet. Die persönliche Eignung der FWD’ler/innen, das Vorhandensein eines gültigen Führerscheins und eine Fahrpraxis ist durch die Einsatzstelle zu prüfen, sofern die Dienstfahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wird. Die Fahrtüchtigkeit und Betriebsbereitschaft des Dienstfahrzeugs ist durch die Einsatzstelle zu gewährleisten. Wird die Nutzung des Privatfahrzeugs der Freiwilligen vereinbart, ist unbedingt darauf zu achten, dass das Fahrzeug über die Einsatzstelle oder den Träger versichert ist. 

Dienstpflichten
 Alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere zum Schutz der FWD’ler/innen, haben der Träger und die Einsatzstelle zu erfüllen. Der Träger hat den/ die FWD’ler/in vor Schaden und Eigentumsverlust sowie selbstverständlich auch vor Schaden an Leben und Gesundheit zu schützen. Die Vereinbarung regelt dazu das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger des FWD und der Einsatzstelle. 
Die Einsatzstelle informiert die Teilnehmer/innen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten sie übernehmen dürfen und welche nicht. Sie informiert weiterhin darüber, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind.

Dienstzeiten
Arbeitszeiten

E

Einarbeitungsphase
 Der überwiegende Teil der FWD’ler/innen steht zum ersten Mal im Arbeitsleben. Deshalb ist in der Einarbeitungsphase eine sorgfältige Anleitung in der Einrichtung erforderlich. Verantwortlich dafür sind die Personen, die die  Anleitung übernommen haben. Manche Träger unterstützen die Einsatzstellen mit einer entsprechenden Checkliste. 

Einführungsseminar
Seminare

Einsatzfelder
 Aufgaben im Freiwilligendienst im Sport 

Einsatzort
Die Einsatzsorte befinden sich im gesamten Bundesgebiet. Nähere Informationen gibt es beim
Träger, der häufig eine Liste freier Einsatzstellen auf seiner Homepage bereit hält.

Einsatzstelle
 Als Einsatzstellen im Sport kommen Vereine und Sporteinrichtungen in Frage, die regelmäßig Spiel-, Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche organisieren, wie z.B. Sportvereine und -verbände sowie Sportschulen und Bildungseinrichtungen. Einsatzstellen müssen sich vom zuständigen FWD-Träger anerkennen lassen. 

Einsatzstellenbesuch
 Der FWD-Träger betreut die Freiwilligen während des FWD in der Einsatzstelle und vergewissert sich, ob die Rahmenbedingungen für einen FWD-Einsatz eingehalten werden. Er unterstützt die Einsatzstelle und den/ die Mentor/in im Rahmen der Beschäftigung der Freiwilligen und berät die Freiwilligen individuell bei Schwierigkeiten (vgl. Kapitel 3.4.3). 

Einsatzstellenumlage
 Durch eine festgelegte Einsatzstellenumlage beteiligt sich die Einsatzstelle an der Gesamtfinanzierung des einzelnen FWD-Platzes. Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem regionalen Träger des FWD und der Einsatzstelle 
(Vereinbarung).

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
 Für die Dauer von 6 Wochen werden den FWD’ler/ innen im Krankheitsfall das Taschengeld und die Sachleistungen weiter gezahlt. Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, 
Krankenkasse).

Entlassungsgeld
Entlassungsgeld wird nicht gezahlt.

Ermäßigungen in öffentlichen Verkehrsmitteln
 Gegen Vorlage des FWD-Ausweises oder einer durch den Träger ausgestellten FWD-Bescheinigung können Teilnehmer/innen des FWD im öffentlichen Personennahverkehr in der Regel dieselben Ermäßigungen erhalten wie Schüler/innen, Studierende und Auszubildende. Zum Erwerb einer ermäßigten BahnCard 50 sind Kinder bis einschließlich 17 Jahre sowie Jugendliche im Alter von 18 bis einschließlich 26 Jahre, sofern sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden und dies durch geeignete Nachweise (z. B. Schüler-, Studentenausweis, Kindergeldbescheinigung) belegt wird, berechtigt. Nach Auskunft der Deutschen Bahn wird bei Vorlage eines FWD-Ausweises und ggf. der Kindergeldbescheinigung eine ermäßigte BahnCard ausgestellt. 

Europäischer Freiwilligendienst (EFD)
 Der EFD gehört, ähnlich wie  weltwärts, zu den internationalen Freiwilligendiensten und stellt kein FWD dar. Deutsche Jugendliche haben die Möglichkeit, auch im Sport einen Freiwilligendienst in einem anderen Land durchzuführen, die verfügbaren Plätze sind aber begrenzt. Jugendliche benötigen sowohl eine Entsende-, als auch eine Aufnahmeorganisation. Nähere Informationen finden sich auf www.freiwilligendienste-im-sport.de.

F

Fachliche Anleitung
Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die Anleitung und Begleitung der/des Freiwilligen. Näheres regelt die  Vereinbarung.

Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Fahrlässig handelt demnach sowohl derjenige, der einen Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit), als auch der, der den Schaden nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist. Fügt jemand einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zu, so haftet er hierfür. Fahrlässig verursachte Schäden werden vielfach über eine Haftpflichtversicherung reguliert.
Fahrlässiges Handeln kann zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllen (z.B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung). Strafbar macht sich, wer einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Schuldhaft bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz heißt: Wissen und Wollen der Straftat. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist, und deshalb nicht erkennt, dass er eine Straftat vermeiden kann (sogenannter subjektiver Maßstab).
Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters kann arbeitsrechtlich relevant sein, insbesondere für den Rückgriff des Arbeitgebers gegen den/die Freiwilligen/e.

Formulare
 Den Antrag auf Anerkennung als FWD-Einsatzstelle für Vereine, Bewerbungsvordrucke für Interessierte und andere Formulare gibt es i.d.R. beim Träger. 

Freistellung für Arbeitssuche
 FWD’ler/innen können Freistellung/Freizeit zur Arbeitssuche beanspruchen (entsprechend § 629 BGB i.V. mit § 616 BGB). Der Anspruch muss angemessen sein in der Häufigkeit, der Länge und dem Zeitpunkt. Die betreffende Zeit muss nicht nachgearbeitet werden.   

Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) im Sport
Ein FÖJ kann auch im Sport geleistet werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen in der Einsatzstelle vorhanden sind. Die Freiwilligen im FÖJ verantworten nicht nur Sportangebote, sondern bearbeiten Projekte zu Umwelt- und Klimaschutz sowie Energiesparen im Sportverein. Sie sind beispielsweise zuständig für Sport in der Natur, Natur in den Sportstätten und nachhaltiges Sportstätten- sowie Eventmanagement.

Fristen
 In der Regel sind Anmeldefristen für das FWD einzuhalten. Informationen hierüber erteilt die jeweilige Landessportjugend, welche als Träger fungiert. 

 FWD im Ausland 

Der FWD kann im europäischen und auch im außereuropäischen Ausland geleistet werden, wenn der Träger seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Im Rahmen des FWD im Sport werden derzeit (Stand: August 2008) keine derartigen Stellen angeboten.  weltwärts. 

Führungszeugnis
Der Träger entscheidet, ob die Notwendigkeit der Vorlage eines Führungszeugnisses besteht, um die „persönliche Eignung“ der Freiwilligen sicherzustellen. Mit der Vorschrift zur persönlichen Eignung des § 72a SGB VIII soll der präventive Schutz von Kindern und Jugendlichen in den Arbeitsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe verbessert werden. Die Vorschrift zielt darauf ab, Personen mit einschlägigen Vorstrafen keinen Zugang zu Arbeitsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen.

G

Gebührenbefreiung
Praxisgebühr und Zuzahlungen für Rezepte sind auch von Freiwilligen zu entrichten, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Eigenanteil für Zahnersatz entfällt im Regelfall wegen des geringen Einkommens der Freiwilligen. Freiwillige, die nicht bei ihren Eltern wohnen, gelten als Bezieher/innen von niedrigem Einkommen und können über das Sozialamt die Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkgebühren (Hörfunk und Fernsehen) beantragen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Ermäßigung der Telefonanschluss- sowie der Telefongrundgebühren. Die Befreiung liegt im Ermessen der zuständigen Stellen.

Gesetzliche Grundlagen
 Gesetzliche Grundlage für das FWD ist das Bundesfreiwilligendienstegesetz

Gesundheitszeugnis
Bei Minderjährigen ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Ein Gesundheitszeugnis bei Volljährigen ist nicht verpflichtend, sollte aber im Eigeninteresse des Bewerbers/ der Bewerberin vorgelegt werden. Im Fall eines Arbeitsunfalls mit Folgeschäden kann so der Nachweis geführt werden, dass die Verletzung nicht schon vorher vorhanden war.

H

Haftpflicht
Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind.

Hilfstätigkeit
 FWD’ler/innen üben eine Hilfstätigkeit aus. Von daher ergeben sich Abgrenzungen in der Arbeit zuanchor ausgebildeten Fachkräften. Auf der Ebene einer Hilfskraft darf FWD ’lern/innen Verantwortung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben ist jeweils im Einzelfall zu klären. Dabei ist die persönliche Reife der Freiwilligen zu berücksichtigen.  

Hospitation
Es wird empfohlen, den Bewerber/innen während des Bewerbungsverfahrens die Gelegenheit zur Hospitation in der entsprechenden Einsatzstelle zu geben. Auch während des FWD -Bildungsjahres sind Hospitationen in anderen Einrichtungen in Abstimmung mit der Einsatzstelle und dem Träger zu ermöglichen.

I/J

Internet
Alle aktuellen Informationen zum FWD und anderen Freiwilligendiensten im Sport findet man unter www.freiwilligendienste-im-sport.de. Die  Träger haben zudem häufig eigene Internetseiten mit länderspezifischen Informationen.

Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung, dessen wichtigste Bestimmungen in Kapitel 7.18 des Handbuches zusammengefasst sind.

Juleica
Die Jugendleiter/in-Card ist ein Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit. Dieser Ausweis legitimiert gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit und gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe angeboten wird. Die Jugendleiter/in-Card erhalten Mitarbeiter/ innen in der Jugendarbeit, die ehrenamtlich tätig sind (im Sinne des § 73 KJHG). Sie müssen mindestens 16 Jahre alt und für ihre ehrenamtliche Arbeit nach festgelegten Standards qualifiziert sein. Manche Träger integrieren diese Qualifizierung in die Bildungstage des FWD .

K


Kindergeld 
In Bezug auf Kindergeld und Kinderfreibeträge sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FWD gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung. Die Leistungen werden während des Freiwilligenjahres gewährt, es sei denn, das Gesamteinkommen des Kindes übersteigt die jährlich neu festgelegte Einkommensgrenze (in 2008 lag diese bei 7.680 Euro pro Jahr). Für Teilnehmer/innen am FWD kann deshalb bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld beantragt werden. Zur Beantragung erhalten die Teilnehmer/innen nach Vertragsabschluss eine Bescheinigung, die bei der örtlichen Familienkasse des Arbeitsamts von den Eltern einzureichen ist. Auch für den Ortszuschlag, die Waisenrente und den BAFÖG-Antrag von Geschwistern wird diese Bescheinigung eingereicht.
Bescheinigung

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist die Grundlage für die fachliche Weiterentwicklung und Förderung der Jugendhilfe. In § 11 (1) SGB VIII heißt es: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollten an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mit bestimmt und mit gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“. In diesem Sinne ist das FWD ein Angebot im Rahmen der Jugendhilfe.
Das FWD wird mit Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert. Soziale Dienste im In- und Ausland sollen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, in der Praxis das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln und ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Für die pädagogische Begleitung im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Dienstes werden deswegen nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung je Monat und Teilnehmer/in gewährt. Die Gelder werden vom  Bundestutorat beantragt und den  Trägern weitergeleitet.

Konflikte
Bei Konflikten zwischen FWD lern/in und Einsatzstelle, welche nicht zwischen den beiden Parteien gelöst werden können, ist der Träger zu informieren.

Krankenkasse
Während der Dauer des FWD sind die Teilnehmer/ innen in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständige Mitglieder versichert; sie können nicht in der Familienversicherung bleiben. FWD ’ler/innen, die privat versichert sind, können den Vertrag während des FWD ruhen lassen und anschließend zu den selben Konditionen wieder in die private Versicherung zurückwechseln.
Die FWD ’ler/innen beantragen also die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Mitgliedschaft in einer Privatkasse ist nicht möglich. Als Arbeitgeber ist i.d.R. der Träger anzugeben; das Datum des Dienstantritts ist zu nennen. Die Krankenkasse schickt dem Träger dann ein Formular zu, das ausgefüllt (Bestätigung der Angaben) umgehend an die Krankenkasse zurückgeschickt werden muss. Daraufhin meldet die Krankenkasse die versicherungspflichtige Tätigkeit an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Diese schickt der Dienststelle das Versicherungsnachweisheft und den FWD ’lern/innen — meist ein wenig später — den Sozialversicherungsausweis, der sofort in Kopie dem Träger vorzulegen ist.

Krankheit
 Die FWD-Bezüge werden i.d.R. bis zur Dauer von sechs Wochen vom Träger fortgezahlt ( Arbeitsunfähigkeit,  Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Bei Krankheit braucht der Träger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um ggf. dem  Zuschussgeber die Gründe für das Fehlen der FWD’ler/innen nachzuweisen. Bei Krankheiten während des Urlaubs gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. 
 Auch Freiwillige, die lange krank waren, erhalten eine Bescheinigung über die Ableistung des FWD. 

Krankmeldung
Arbeitsunfähigkeit

Kündigung
vorzeitiges Ausscheiden

L

Leistungen im FWD
Nach dem Gesetz dürfen den FWD ’ler/innen folgende Leistungen gewährt werden:
• Taschengeld,
• Arbeitskleidung,
• Sozialversicherungsbeiträge,
• Unterkunft und Verpflegung, ggf. gem. jeweils gültiger Sachbezugsverordnung Geldersatzleistungen.

Lohnsteuerkarte
FWD ’ler/innen sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer/ innen. Steuerrechtlich gehören das Taschengeld (Barlohn) sowie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Aus diesem Grund haben FWD ’ler/innen, wie alle übrigen Arbeitnehmer/innen, der entgeltzahlenden Stelle gem. §§ 38 ff EstG eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

M

Mutterschutz
Obwohl die Ableistung eines FWD kein Arbeitsverhältnis ist, wird es hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gilt das Mutterschutzgesetz.
Fragen des Mutterschutzgeldes etc. sind nach Aussagen des BMFSFJ nicht eindeutig geklärt.
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N

 

Nebenbeschäftigung
Beim FWD handelt es sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten sind über die Einsatzstelle beim   Träger zu beantragen und von dort zu genehmigen. Es liegt im Ermessen des Trägers, im Einzelfall darüber zu entscheiden. Als Faustregel gilt – analog zur Bundesnebentätigkeitsverordnung – bis 1/5 der Wochenarbeitszeit noch als Nebentätigkeit. Die Gesamtwochenarbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten.

Nichteinhaltung von Regelungen
Bei Nichteinhaltung von FWD -Regelungen können bei groben und wiederholten Verstößen folgende Konsequenzen eintreten: Bei schuldhaften Verhalten der Einsatzstelle:
• Fristlose Kündigung und Entzug der Anerkennung als Einsatzstelle
• Nachzahlung für entstandene Aufwendungen des Trägers
• Rückzahlung öffentlicher Zuschüsse
• Anzeige wegen Betrug und Veruntreuung öffentlicher Gelder
• Unter Umständen Weiterzahlung der monatlichen Beiträge.
Bei schuldhaftem Verhalten der Freiwilligen:
 • Kündigung  
• Rückzahlung von Kindergeld.

O, P

Pädagogische Begleitung
Das Bundesfreiwilligendienstegesetz verlangt, dass die pädagogische Begleitung von einer regionalen oder überregionalen Beratungs- und Betreuungsstelle durch pädagogische Mitarbeiter/innen sichergestellt wird.
Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der FWD ’ler/innen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.
Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, die Jugendlichen auf den Einsatz in ihren neuen Aufgabenfeldern vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke zu reflektieren und Erfahrungen zu analysieren.

Partizipation
Ziel des FWD ist es, die ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu unterstützen. Insbesondere die Seminare bieten den Freiwilligen die Möglichkeit zur gleichberechtigten Mitbestimmung. Grundsätze der Partizipation sind vom BAK- FWD erarbeitet worden und werden derzeit von verschiedenen Trägerverbünden erprobt.

Personalunterlagen
Die meisten Träger benötigen neben dem Bewerbungsbogen auch einen ausgefüllten Personalbogen, der nach Zusage für einen Stellenantritt ausgefüllt werden muss.
Ferner werden dann benötigt: Lohnsteuerkarte, Kopie des Sozialversicherungsausweises, ein zusätzliches Passbild für den FSJ-Ausweis, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ggf. Anerkennung als Wehrdienstverweigerer, bei Minderjährigen arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ( Gesundheitszeugnis), i.d.R. ein zusätzliches Passbild für den Übungsleiterausweis und Kopie eines Erste-Hilfe-Ausweises, ggf. polizeiliches Führungszeugnis.
  
Persönliches Training im Dienst
Das eigene Training ist kein Teil des FWD und muss deswegen außerhalb der Dienstzeiten stattfinden. Natürlich ist es möglich, nach Absprache beispielsweise nachmittags zu trainieren und als Ausgleich abends oder am Wochenende zu arbeiten.

Pflichten der Einsatzstelle
Die wichtigsten Aufgaben der Einsatzstelle sind
• Die Auswahl der Freiwilligen
• Einsatz der FWD ’ler/innen in Tätigkeitsfeldern der sportlichen Jugendarbeit und in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
• Fachliche und persönliche Anleitung
• Gewährung von 26 Werktagen Urlaub und Freistellung an mindestens 25 Arbeitstagen für Bildungsseminare und zentrale Treffen (gerechnet auf ein 12-monatiges  FWD)
• Zahlung der Einsatzstellenumlage
• Kooperation mit dem Träger,
Wenn Einsatzstellen und Träger übereinkommen, Verträge nach §11 (2) JFDG abzuschließen, übernimmt die Einsatzstelle weitere Pflichten, die z.T. an den Träger delegiert werden können.

Pflichten der Träger
Die Aufgaben der Träger sind:
• die persönliche Betreuung und Qualifizierung der FWD ’ler/innen
• die Durchführung und Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen begleitenden Seminare von 25 Arbeitstagen bei 12 Monaten Dienstzeit
• die Auswahl und Anerkennung der Einsatzstellen
• die Auswahl und Vermittlung der Freiwilligen
• die Auszahlung des Taschengeldes sowie des Pauschalbetrages für Unterbringung und Verpflegung
• die Anmeldung und Finanzierung der FWD ’ler/ innen bei der Sozialversicherung, d.h. Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, sowie bei der Berufsgenossenschaft zur Unfallversicherung
• Erstellen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und der/ dem FWD ’ler/in
• Ausstellen eines FWD -Ausweises
• Öffentlichkeitsarbeit, Auswertung und Dokumentation
• Ausstellen einer Bescheinigung (und auf Verlangen eines Zeugnisses) über das Freiwillige Soziale Jahr
Wenn Einsatzstellen und Träger übereinkommen, Verträge nach §11,2 JFDG abzuschließen, übernimmt die Einsatzstelle einen Teil dieser Pflichten, die z.T. wieder an den Träger delegiert werden können.

Probezeit
 Im FWD im Sport gibt es keine Probezeit, wenn die Vereinbarung dies nicht explizit regelt. 
 

Q

Qualifizierung
Das FWD ist kein Ausbildungsverhältnis ( Rechtsverhältnis). Es führt also zu keinem Schul- oder Berufsabschluss. Sein Qualifizierungswert liegt in den Bereichen der sozialen Erfahrung und sozialen Bildung sowie der Chance der beruflichen Orientierung und der persönlichen Entwicklung. Im FWD im Sport wird darüber hinaus eine Übungsleiterausbildung mit Lizenzierung angeboten, z. T. auch der Erwerb der Juleica.

 

R

Rahmenkonzeption
Die pädagogischen Grundlagen des FWD im Sport, die mit dem BMFSFJ und dem BAK FWD abgestimmt sind, sind in einer Rahmenkonzeption festgehalten, die sich in Kapitel 4 dieses Handbuchs befindet.

Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen

Rechtsverhältnis
Zwischen FWD ’ler/in, FWD -Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Es handelt sich dabei weder um ein Arbeits- noch um ein Ausbildungsverhältnis: das entstehende Rechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art. Es wird geprägt durch eine gegenseitige Interessenwahrungspflicht: eine Fürsorgepflicht des Trägers und eine Treuepflicht der FWD ’ler/innen.
An die arbeitsrechtlichen Regeln wird sinnentsprechend und unter Berücksichtigung der Besonderheiten angeknüpft. Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften ist das FWD einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt.  Arbeitsschutzvorschriften
 

S

Sachbezugswert
Werden Unterkunft und/oder Verpflegung nicht von der Einsatzstelle gestellt, können Geldersatzleistungen in Form von Kostenerstattungen bis zur Höhe der jeweils gültigen Sachbezugswerte gezahlt werden.  Unterkunfts- und Verpflegungspauschale

Schulbildung
Die Teilnahme am FWD ist nicht an einen bestimmten Schulabschluss gebunden, nur die Vollzeitschulpflicht muss absolviert sein.  Berufsschulpflicht

Schweigepflicht
FWD ’ler/innen haben wie alle anderen Mitarbeiter/innen in einer Einrichtung über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten – auch über die Zeit des Einsatzes hinaus – strenges Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren. Die Bestimmungen der §§ 5 und 43 Bundesdatenschutzgesetz finden Anwendung.

Sozialversicherung
FWD ’ler/innen sind in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Alle Geld- und Sachbezüge der Freiwilligen sind sozialversicherungspflichtig. Der Träger – bei Vereinbarungen nach § 11 (2) JFDG: die Einsatzstelle – trägt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung.

Steuern
Taschengeld und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen. In der Regel fallen wegen der geringen Höhe der Bezüge keine Steuern an. Es können aber Steuern anfallen bei Nebentätigkeiten oder anderen zusätzlichen Einkünften, welche im jeweiligen Kalenderjahr erzielt werden. Auch wenn steuerrechtlich eigentlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist in jedem Fall zu empfehlen, die entsprechenden Leistungen auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Studienplatz
Bei der Vergabe eines Studienplatzes durch die ZVS dürfen denjenigen, die ein FWD ableisten, keine Nachteile entstehen (§ 18 des Staatsvertrages). Das heißt: Ein zugesagter Studienplatz bleibt erhalten, ggf. aber nicht die Zusage des Ortes. Bei den entsprechenden Ausbildungsinstituten (z.B. Fachhochschulen) sollten wegen spezifischer Sonderregelungen bezüglich Anrechnung/Anerkennung Informationen eingeholt werden.

T


Taschengeld
Die/Der Freiwillige erhält ein monatliches Taschengeld, welches steuerlich wie Lohn und Gehalt bewertet wird. Das Gesetz hat eine Höchstgrenze festgelegt. Angemessen ist ein Taschengeld, das 6. v. H. der in der Rentenversicherung der Arbeitgeber geltenden Beitragsbemessungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht übersteigt (für 2008: maximal 318 Euro West, maximal 270 Euro Ost).

Teilnahmebescheinigung
 Bescheinigung

Termine
Fristen

Träger
Derzeit sind als FWD -Träger im Sport anerkannt:
• Baden-Württembergische Sportjugend
• Bayerische Sportjugend
• Sportjugend Berlin
• Brandenburgische Sportjugend
• Bremer Sportjugend
• Hamburger Sportjugend
• Sportjugend Hessen
• Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern
• Sportjugend Niedersachsen/ASC Göttingen von 1846 e. V.
• Sportjugend Nordrhein-Westfalen
• Sportjugend Rheinland-Pfalz
• Saarländische Sportjugend
• Sportjugend Sachsen
• Sportjugend Sachsen-Anhalt
• Sportjugend Schleswig-Holstein
• Thüringer Sportjugend
(vgl. auch  Pflichten der Träger)

Trägerwechsel
Grundsätzlich ist ein Trägerwechsel innerhalb des FWD im Sport möglich (z.B. bei Ausfall einer Einsatzstelle), nicht aber der Wechsel zu einem Träger einer anderen Organisation. Ein Trägerwechsel nach sechs Monaten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich  Dauer des FWD .

U

U2-Umlage
Träger müssen für Freiwillige keine U2-Umlage an die Krankenkassen abführen.

Überstunden
Überstunden sind bei der Arbeit im Sport manchmal nicht zu vermeiden, ein zeitnaher Freizeitausgleich ist zu gewährleisten. Ein finanzieller Ausgleich ist nicht möglich.
Für Minderjährige sind Überstunden laut Jugendarbeitsschutzgesetz § 8 verboten. Möglich ist nur das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen Feiertagen und Wochenenden, allerdings täglich höchstens eine halbe Stunde.

Übungsleiter/innen-Ausbildung
 Im Zwischenseminar werden die Teilnehmer/ innen durch die Teilnahme an Jugend- und Übungsleiterlehrgängen auf ihre Tätigkeit im Sport fachlich vorbereitet und erwerben eine Übungsleiter- Lizenz oder eine Jugendleiter-Lizenz. Die Übungsleiter-C-Lizenz Breitensport (Ausrichtung Kinder und Jugendliche) wird empfohlen, ist aber in den meisten Bundesländern nicht vorgeschrieben, da individuelle Vorerfahrungen oder bereits bestehende Lizenzen in die Entscheidung über die Wahl der neuen Lizenz einbezogen werden. Die Lizenz ist Grundlage der fachlichen Arbeit während der Dienstzeit und darüber hinaus. 

Urlaub/Urlaubsgeld
Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung geregelt. Die Freiwilligen erhalten – bezogen auf ein zwölfmonatiges FWD – 26 Werktage Urlaub (= fünf Wochen und ein Tag). Der Urlaub soll frühestens drei Monate nach Dienstantritt gewährt werden. Bei einem kürzeren FWD ermäßigt sich der Urlaubsanspruch entsprechend 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf einen vollen Tag gerundet.

Urlaubsgeld
Urlaubsgeld wird nicht gezahlt.

V

Vermögenswirksame Leistungen
Arbeitgeberanteile werden nicht gewährt.

Verpflegung
Das Gesetz regelt, dass Verpflegung oder eine entsprechende Geldersatzleistung bis zur Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswertes gewährt werden kann (Unterkunfts- und Verpflegungspauschale).

Versicherung
Sozialversicherung. Der Träger (bei Verträgen nach § 11 (2) JFDG: die Einsatzstelle) übernimmt die Kosten für die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung. Die Einsatzstelle ist dafür verantwortlich, dass der/die Freiwillige versichert ist, wenn er oder sie im eigenen Pkw oder Dienstwagen Aufträge der Dienststelle ausführt. Für den Einsatz des Freiwilligen im Ausland, etwa bei Begleitung von Jugendgruppen, ist der Versicherungsschutz durch die Einsatzstelle sicherzustellen. In manchen Bundesländern gewährleistet der Träger zudem eine Schlüssel- und Haftpflichtversicherung.

Vereinbarung
Im FWD werden in einer Vereinbarung zwischen der/dem Freiwilligen, dem FWD -Träger und der Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt. Der Umfang der gegenseitigen Pflichten und Rechte ist sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch durch besondere Absprachen der Partner bestimmt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten z.B. Urlaub, Arbeitszeit, Leistungen, Probezeit. Die Vereinbarung legt zudem fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen.
Vereinbarungen können sowohl nach § 11 (1) JFDG als auch nach § 11 (2) JFDG geschlossen werden. Die Unterschiede betreffen die Übernahme von Pflichten durch die Einsatzstelle. Übernimmt die Einsatzstelle Aufgaben als Arbeitgeber, so fällt auf einen Teil der von der Einsatzstelle an den Träger gezahlten Beiträge keine Umsatzsteuer an, da die Gelder vom Träger nur im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle an den Freiwilligen oder die Sozialversicherungsträger weitergeleitet werden.

Verwaltungsarbeiten
Die Verwaltungsarbeiten erledigt der Träger, sofern Vereinbarungen nach § 11 (1) JFDG abgeschlossen sind. Bei Vereinbarungen nach § 11 (2) JFDG informiert der Träger die Einsatzstelle über die zu erledigenden Formalia.

Vorzeitiges Ausscheiden

Die Vereinbarung enthält Informationen über die Möglichkeit, ein FWD vorzeitig zu beenden.
 

W

Waisenrente
Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird während der Teilnahme am FWD weitergezahlt.

Wartezeit ZVS
Das FWD wird als Wartezeit bei der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS angerechnet. Vgl. auch  Studienplatz.

Weltwärts
 Weltwärts ist ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst für junge Menschen zwischen 18 und 28 Jahre, der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gefördert wird und es jungen Menschen ermöglicht, sich mit finanzieller Unterstützung für 6 bis 24 Monate ehrenamtlich in Entwicklungsländern zu engagieren. „Weltwärts“ ist kein FWD . Derzeit werden einzelne Plätze von mehreren Trägern im Sport eingerichtet. Nähere Infos und eine Stellenbörse auf www.weltwaerts.de. 

Weihnachtsgeld
Im FWD gibt es kein Weihnachtsgeld (auch nicht für KDV- FWD ’ler!).

Wochenarbeitszeit
Arbeitszeit

Wochenenddienst
Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden. Allerdings sind mindestens zwei freie Wochenenden im Monat zu gewährleisten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.

Wohngeld
Nach § 41 WoGG sind nur allein stehende Wehrpflichtige (und Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder gehören, denen Leistungen nach dem BAFöG oder dem § 59 SGB III dem Grunde nach zustehen), nicht zum Bezug von Wohngeld berechtigt. FWD ’ler/innen (auch im KDV- FWD ) können Wohngeld beziehen. Wohngeld wird allerdings nicht für Wohnraum gezahlt, der nur während einer vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt genutzt wird. Wenn eine Person also zur Ableistung eines FSJ den elterlichen Haushalt verlässt, um an einem anderen Ort nur für ein Jahr zu wohnen, gilt sie als vorübergehend abwesend und hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Ausschlaggebend ist, dass die Verlegung des Lebensmittelpunkts auf Dauer angelegt ist. Dies ist dem zuständigen Amt gegenüber zu begründen.

X, Y, Z

Zeugnis
Abschlusszeugnis

 Zielsetzung des Freiwilligendienstes 

Das FWD im Sport ist als Bildungs- und Orientierungsjahr zu verstehen, dessen Ziele darin bestehen, die Bereitschaft junger Menschen für ein Freiwilliges gesellschaftliches Engagement und die Übernahme von Verantwortung zu fördern. Das FWD im Sport vermittelt dabei Einblicke in ein Berufsfeld, in dem die Teilnehmer/innen erste berufliche Erfahrungen sammeln und/oder sich für eine ehrenamtliche Tätigkeit entscheiden können.

Zielvereinbarung
Das JFDG sieht vor, dass in den zwischen Freiwilligen, Einsatzstellen und Trägern geschlossenen Vereinbarungen auch Zielvereinbarungen aufgenommen werden. Diese orientieren sich im Regelfall an den Zielen, die in der  Rahmenkonzeption benannt sind.

Zulassung/Einstellung der Teilnehmer/ innen
Über die Zulassung von Freiwilligen entscheidet der Träger in Kooperation mit den Einsatzstellen.

Zusatzbeiträge
Anfallende Zusatzbeiträge müssen vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden.

Zuschläge
Wochenend- und Feiertagszuschläge werden nicht gezahlt.

Zwischenseminar
Seminare; Übungsleiterausbildung
 

 

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